Ein Behindertentestament, das ein durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind im Schlusserbfall nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzt und es zudem durch Vor- und Nacherbschaft beschränkt, verstößt nicht gegen die guten Sitten.
Ein zwischen dem behinderten Kind und seinen Eltern abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auch nicht im Fall des Bezugs von Sozialleistungen sittenwidrig.
BGH Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, www.bundesgerichtshof.de
Wer ein Testament in Besitz hat, ist nach § 2259 BGB verpflichtet, es unverzüglich nach Kenntnis vom Toddes Erblassers an das zuständige Nachlassgericht abzugeben. Wird dies vorsätzlich oder fahrlässigunterlassen, so kann eine Schadenersatzpflicht entstehen.
Das OLG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Kläger als vermeintliche gesetzliche ErbenAuskunftsansprüche geltend machten. Erst im Laufe des Rechtsstreits legte der Beklagte ein Testamentvor, wonach die Kläger tatsächlich gar nicht Erben waren, sodass ihre Klage von Anfang an unbegründetwar. Normalerweise hat derjenige, der eine unbegründete Klage erhebt, die Kosten des Rechtsstreits zutragen. Das OLG hat gleichwohl dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründungausgeführt, den Klägern stünde gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu. Hätte der Beklagterechtzeitig das Testament beim Nachlassgericht vorgelegt, so hätte der Prozess vermieden werden können.In Höhe der eigentlich von ihnen für den unnötig angestrengten Prozess zu tragenden Kosten sei ihnendaher ein Schadensersatzanspruch zuzubilligen, sodass im Ergebnis der Beklagte die Prozesskosten tragenmuss. Das Urteil zeigt, dass jeder, der ein Testament in Besitz hat, zur unverzüglichen Ablieferungverpflichtet ist.
Ein Testament muss eigenhändig vom Erblasser geschrieben und unterschrieben werden!
Wenn ein Amtsträger bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testamet den Anschein erweckt, die Testamentserrichtung sei korrekt, dann ist diese Handlung pflichtwidrig, auch wenn vorher darauf hingewiesen wurde, dass eine Befugnis zur Beurkundung des Testamentes nicht besteht. So das OLG Karlsruhe (AZ: 12 U 102/10)
In dem Rechtsstreit macht die Klägerin gegen die Stadt Amtsansprüche von über 100.000 € geltend. Der inzwischen verstorbene Ehemann und die Klägerin hatten viele Jahre eine Wohnung an Herrn M. vermietet. Dieser wollte ein Tesament zu Gunsten der Eheleute errichten, was der Ehemann der Klägerin ohne Datumsangabe handschriftlich aufsetzte. Gemeinsam mit Herrn M. ging der Ehemann zum Ortsvorsteher, der das vom Ehemann niedergeschriebene Testament vorlas, worauf Herr M. das Datum einsetzte und das Testament unterzeichnete. Nun bestätigte der Ortsvorsteher, dass das Testament vor ihm unterschrieben wurde und versiegelte den Umschlag.
Nach dem Tode des M. stellte das Nachlassgericht die Nichtigkeit des Testamentes fest, da es nicht eigenhändig von M. gechrieben worden war. Die Klägerin verlangt jetzt Schadenersatz von der Stadt, da der Ortsvorsteher bei ihrem Ehemann und M. eine falsche Vorstellung über die Wirksamkeit des Testamentes hervorgerufn habe.
Das Landgericht hat der Klage größtenteils stattgegeben, die Berufung der beklagten Stadt blieb ohne Erfolg, da der Ortsvorsteher seine Amtspflichten verletzt hatte. So hatte er nicht nur die Unterschrift bestätigt, sondern durch ein Verhalten bei dem Erblasser und dem Ehemann der Klägerin die falsche Vorstellung bewirkt, dass das Testament rechtswirksam sei.
Der Ortsvorsteher hatte zwar darauf hingewiesen, dass er kein notarielles Testament beurkunden dürfe, doch ging er mit den Beteiligten den Text gemeinsam durch und setzte sein Dienstsiegel auf den verschlossenen Umschlag. Mit der Versiegelung des Umschlags nahm die Tätigket des Ortsvorstehers einen dienstlichen Charakter an, der geeignet war bein den Anwesenden den Anschein hervorzurufen, dass die Errichtung des privatschriftlichen Testamentes nunmehr gültig vollzogen sei. Der Ortsvorsteher als Beamter hätte aber den Eblasser deutlich darauf hinweisen müssen, dass er mit seiner Tätigkeit keine Gewähr für die Wirksamkeit des Testamentes übernimmt oder aber seine Tätikeit insgesamt verweigern müssen.
Die Klägerin trägt aber ein Mitverschulden, da auch einem Laien bekannt sein muss, dass ein Testament eigenhändig verfasst sein muss.