Voller Kindesunterhalt kann auch bei Teilleistungen eingeklagt werden. Dies entschied der BGH imDezember 2009. Auch wenn der Unterhaltsschuldner (in der Regel der Vater)Teileistungen desKindesunterhalts erbringt, besteht ein Interesse der Kinder daran, dass ein Titel (Urteil) über die volleUnterhaltssumme ergeht. Der Unterhaltsschuldner gibt dem Unterhaltsberechtigten Anlass zur Klagehinsichtlich des gesamten Unterhaltsbetrages. Folge: Vor Erhebung der Klage muss nicht zuvor zuraußergerichtlichen Titulierung(Jugendamt) aufgefordert werden. Grund: Der Unterhaltsberechtigte müßteim Falle der freiwilligen Titulierung nur eines Teilanspruches den Restbetrag ohnehin gerichtlichgeltendmachen. Dann lägen zwei Titel vor, aus denen vollstreckt werden müßte. Das soll demUnterhaltsgläubiger erspart werden.