Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters verjährt während der Mietzeit nicht

Der BGH hat im Februar 2010 entschieden, dass Ansprüche des Mieters auf Beseitigung von Mängelnwährend der Mietzeit nicht verjähren.

In dem zu entscheidenen Fall hatte der Vermieter bereits im Jahr 1990 das über der Wohnung der Klägerinliegende Dachgeschoss seines Hauses zur Wohnung ausgebaut. Im Jahr 2006 wurde der Vermieter dannvon der Klägerin aufgefordert, eine ausreichende Schallschutzisolierung in der Dachgeschosswohnungherzustellen. Da der Vermieter außergerichtlich nichts veranlasst hatte, wurde in einemBeweissicherungsverfahren geklärt, dass der Schallschutz unzureichend ist. Die Mieterin klagte alsdannauf Herstellung einer ausreichenden Trittschalldämmung. Der Vermieter scheiterte mit dem Argument derVerjährung des Mängelbeseitigungsanspruches vor dem BGH. Danach ist der Anspruch eines Mieters aufHerstellung eines mangelfreien Zustandes gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB während der Mietzeit nichtverjährbar. Denn er ist Teil des Gebrauchserhaltungsanspruches, also der Verpflichtung des Vermieters,die Mietsache während der gesamten Mietzeit in gebrauchstaugleichen Zustand zu erhalten.

(BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 104/09)

Fristlose Kündigung bei Schnarchen des Nachbarn? (Kopie 1)

Kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter der Nachbarwohnung ihn durch nächtliches lautes Schnarchen stört?

Der Sachverständige bestätigte die Geräuschbelästigung. Insbesondere die Holzbalkendecke sei ein hervorragender Leiter für die tiefen Frequenzen des Schnarchens. Die Schalldämmung des Gebäudes sei jedoch für Altbauten üblich und ausreichend. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bonn (Az: 6 C 598/08) vom 25.03.2010 konnte die arglistige Täuschung durch den Vermieter über die nächtlichen Ruhestörungen nicht nachgewiesen werden, gegen das Schnarchen sei rechtlich nichts zu unternehmen, es sei hinzunehmen.

Vermieter trägt Beweislast für Ursache bei Schimmelbefall

Das Landgericht Hamburg hat im September 2009 entschieden, dass der Vermieter die Beweislast dafür trägt, dass ein Schimmelschaden in der Wohnung nicht auf bauseitigen Ursachen beruht.

Die Beklagte hatte aufgrund eines Schimmelschadens die Miete gemindert. Der Vermieter verklagte sie auf Zahlung der einbehaltenen Miete mit dem altbekannten Argument, der Schimmel beruhe auf falschem Wohnverhalten. Das Landgericht kam zu folgendem Ergebnis: Da der Vermieter grundsätzlich dafür zu sorgen hat, dass die Mietsache mangelfrei ist, so trägt er auch die Beweislast dafür, dass der während der Mietzeit aufgetretene Mangel nicht auf einer bauseitigen Ursache beruht.

Werden im Laufe der Mietzeit neue, isolierverglaste Fenster eingebaut, muss der Vermieter die Mieter darauf hinweisen, dass die Raumfeuchte durch häufigeres Stoßlüften zu verringern ist. Erst wenn bewiesen ist, dass keine bauseitige Ursache für den Schimmelbefall besteht, ist zu prüfen, ob die Mieter ihre Obliegenheit zur hinreichenden Belüftung der Wohnung erfüllt haben. LG Hamburg 17.09.2009 (Az: 307 S 39/09)

 

Eigenbedarf: Nichten und Neffen sind enge Verwandte

Im Januar 2010 entschied der BGH, dass leibliche Nichten und Neffen des Vermieters kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von

§ 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB sind (BGH 27.01.2010 VIII ZR 159/09).

Das bedeutet, dass eine alte Dame das Mietverhältnis über eine Wohnung kündigen darf, wenn diese für Wohnzwecke ihrer Nichte benötigt wird. Begründet wurde dies mit der aufgrund enger Verwandtschaft bestehenden familiären Solidarität. Wann ist aber so eine verwandtschaftliche Beziehung eng genug? Das Bestehen der engen Verbundenheit muss nicht im Einzelfall nachgewiesen werden, es wird vielmehr in Anlehnung an das gesetzlich vorgesehene Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) eine familiäre Bindung angenommen. Damit gehören auch Nichten und Neffen noch zu dem Personenkreis, dem allein aufgrund verwandtschaftlicher Beziehung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.