
Walluf. (mh) – „Wer muß sich um meine Beerdigung kümmern? Wer darf sich um meine Beerdigung kümmern? Was muß ich dafür zu Lebzeiten tun?, lauteten die drei Fragen, die Rechtsanwalt Thomas Schwencke von der Kanzlei für Erb- und Familienrecht in Mainz-Gonsenheim, im Rahmen eines gut besuchten Info-Abends bei Fischer & Jost Bestattungen am Mittwochabend vergangener Woche erschöpfend beantwortete.
Dabei hatte sich schnell ein reger Dialog aus Fragen und Antworten ergeben. Zuvor hatten die Bestatterinnen Evelyne Fischer und Stefanie Jost die Besucher herzlich willkommen geheißen.
Die Bestattungspflicht ergibt sich, wie Schwencke einleitend ausführte, aus dem Hessischen Bestattungsgesetz. Danach sind die Angehörigen der verstorbenen Person verpflichtet, diese zu bestatten. Damit einher gehe das Recht der Totenfürsorge, die Einzelheiten der Bestattung zu bestimmen.
Habe der Verstorbene keine Anordnungen getroffen oder einen Dritten mit der Totenfürsorge (Bestimmung über Ort und Art der Bestattung) beauftragt, so obliege diese den nächsten Familienangehörigen und nicht dem oder den Erben.
In der Mehrzahl der Fälle ergibt sich aus der Totenfürsorge, so der Referent, kein Problem. Habe jedoch der Verstorbene beispielsweise mit einem Partner zusammengelebt ohne mit diesem verheiratet gewesen zu sein, dann liege dieses Recht bei den Familienangehörigen und nicht beim Lebenspartner.
Bei den Familienangehörigen besteht, wie Schwencke sagte, eine klare Reihenfolge, wer das Totenfürsorgerecht auszuüben hat. Dabei sei es wichtig zu wissen, daß die Erstgenannten die folgenden Angehörigen ausschließen: Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder.
Das Recht und die Pflicht der Totenfürsorge und die Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, können nach den Ausführungen des Referenten differieren. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde.
Um in solchen Fällen unangenehme Konflikte für die Nachwelt zu vermeiden, empfiehlt Schwencke die Anfertigung einer Bestattungsverfügung. Zumal es dem Verstorbenen vorrangig zustehe, sowohl den Ort und die näheren Einzelheiten der Bestattung selbst festzulegen Ferner auch den Totenfürsorge-Berechtigten, (die Person, die sich um die Bestattung kümmert) zu bestimmen.
Dieser müsse weder Angehöriger noch Erbe sein. Vielmehr könne dies auch ein Freund, der Testamentsvollstrecker oder ein Bestatter sein. An die Bestattungsverfügung seien alle Beteiligten gebunden. Möchte ein Verstorbener beispielsweise feuerbestattet werden, so seien die Angehörigen auch dann daran gebunden, wenn ihnen eine Erdbestattung lieber wäre.
Die Bestattungsverfügung kann, so Schwencke, auch in ein Testament integriert werden. Hierbei sei jedoch zu beachten, daß die Testamentseröffnung üblicherweise erst Wochen nach der Bestattung erfolgt. Daher sei einer gesonderten Bestattungsverfügung der Vorzug zu geben.
Die Art und Weise der Bestattung könne bereits schon zu Lebzeiten des Betroffenen in einem Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen geregelt werden. Die Beerdigungskosten könnten auch zu Lebzeiten, sei es in einer Summe oder ansparend, gezahlt werden. Hierbei sei darauf zu achten, daß das Guthaben nicht in den Nachlass fällt sondern treuhänderisch verwaltet wird. Ferner, daß die Vereinbarung mit dem Bestattungsunternehmen von den Erben nicht gekündigt werden kann.